Wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, begeht eine Straßenverkehrsgefährdung im Sinne von § 315c StGB. Grundsätzlich haben Straßenbahnen Vorfahrt (§ 9 StVO), sofern man nach links abbiegen will, darf man dies über die Gleise nur tun, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Verstößt man hiergegen, könnte eine Straßenverkehrsgefährdung vorliegen, hierzu müsste man allerdings auch grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt haben.
Im hier entschiedenen Fall lag objektiv keine überfordernde Situation vor, der Fahrzeugführer fühlte sich aber subjektiv überfordert und hat sich deshalb spontan zum verbotenen Abbiegen nach links entschieden. Es kam zum Zusammenstoß. Dies ist nicht rücksichtslos, es könnte ein Augenblicksversagen vorliegen.
Es blieb lediglich bei der Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung (offenbar wurde eine andere Person verletzt).
LG Freiburg, 14 Ns 510 Js 19422/18