Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß (über 1 Sekunde Rotlicht) wird ganz generell von einer abstrakten Gefährdung ausgegangen. Das KG Berlin gibt insoweit seine Rechtsprechung auf, dass es trotz allem auf eine konkrete Gefährdung ankommt. Es muss keine konkret bestimmbare, abstrakte Gefährlichkeit mehr vorliegen, um ein Fahrverbot zu verhängen.
Allerdings bleibt der Tatrichter weiterhin befugt, sein Ermessen hinsichtlich der Rechtsfolge auszuüben. Er ist nicht nur befugt, sondern auch veranlasst, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Bild der Tat vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass ein Fahrverbot unangemessen wäre.
KG Berlin, 3 Ws (B) 46/20