Blaulicht und Martinshorn

Nach § 38 StVO müssen alle Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn schaffen, wenn sich ein Fahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn nähert. Und jeder Verkehrsteilnehmer hat dafür zu sorgen, dass er Blaulicht und Martinshorn auch wahrnehmen kann. Da helfen weder körperliche Einschränkungen noch Geräusche des eigenen Fahrzeugs.

KG Berlin, 3 Ws (B) 11/20

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