Nach § 844 II BGB haftet der Schadensversucher gegenüber Dritten, die vom Geschädigten Unterhalt verlangen können. Meistens also gegenüber den Kindern.
Im hier entschiedenen Fall stand fest, dass der Fahrzeugführer während der Fahrt eingeschlafen ist. Dies begründet grundsätzlich einmal die volle Haftung (auch der Kfz-Haftpflichtversicherung). Die unterhaltsberechtigten Kinder des verstorbenen Beifahrers klagten daraufhin auf den Unterhaltsschaden.
Allerdings war der Beifahrer nicht angeschnallt und hätte den Unfall aller Wahrscheinlichkeit nach nahezu unverletzt überlebt, wenn angeschnallt gewesen wäre. Insoweit wurde ein Mitverschulden von 1/3 angerechnet.
OLG Koblenz, 12 518/19