Die derzeitige Uneinheitlichkeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der Schrittgeschwindigkeit teilweise mit 7 km/h, teilweise aber auch 10 km/h angenommen wird, führt unabhängig von der Kenntnis des Betroffenen über die jeweiligen Entscheidungen dazu, dass ein Verstoß erst bei Überschreitung des Wertes von 10 km/h angenommen werden kann, solange es keine klärende Entscheidung des BGH oder aber eine gesetzliche Klarstellung gibt.
Der Begriff „Schrittgeschwindigkeit“ ist trotz der verschiedenen Urteile bestimmt genug.
OLG Hamm, 1 RBs 220/19