Das AG Neuruppin hat gegen den Betroffenen ohne Ankündigung und ohne dass die Voraussetzungen dafür vorlagen durch Beschluss wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h auf eine Geldbuße von 450 € erkannt. Die eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.
Die Entscheidung wurde vom Gericht nicht begründet. Schon dies hätte auf die Sachrüge zur Aufhebung der Entscheidung geführt. Ein solcher Beschluss hätte nämlich nach § 72 IV OWiG begründet werden müssen, wenn nicht alle am Verfahren beteiligten Personen hierauf verzichtet haben (§ 72 VI OWiG: dann reicht die Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid).
Auch wenn im Ordnungswidrigkeitenverfahren an die Urteilsgründe keine hohen Anforderungen zu stellen sind, müssen jedoch bei über 250 € Geldbuße die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen dargestellt werden.
OLG Brandenburg, 53 Ss-OWi 110/20
Und dann gibt es für das Amtsgericht richtig Haue: Das OLG verweist aufgrund der teils gravierenden Rechtsfehler die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.