In dieser Entscheidung hatte das OLG Brandenburg noch geschrieben, dass bei einer Geldbuße über 250 € Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen notwendig sind. In diesem Verfahren lag der Sachverhalt anders, der Betroffene hat geschwiegen. Trotzdem wurde die Geldbuße auf 440 € erhöht. Das Tatgericht war aber zu einer Schätzung der Einkommensverhältnisse und zur Annahme durchschnittlicher Vermögensverhältnisse berechtigt, da der Betroffene keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machte. Ebenso könnte das Gericht auch vorgehen, wenn es den Angaben nicht glauben kann.
Insoweit steht es im Vordergrund, dass der Bußgeldkatalog von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ausgeht. Diese können einer Schätzung zu Grunde gelegt werden.
OLG Brandenburg, 53 Ss-Owi 675/19