Bei einem Zusammenstoß des Wendenden mit dem fließenden Verkehr spricht ein Anscheinsbeweis für ein Fehlverhalten des Wendenden als Unfallursache, grundsätzlich trifft ihn die Alleinhaftung.
Eine verkehrsübliche Geschwindigkeitsüberschreitung (bis zu 50 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) des Unfallgegners reicht zur Entkräftung dieses Anscheinsbeweises nicht aus. Allerdings ist die Geschwindigkeitsüberschreitung in die Abwägung mit einzubeziehen, wenn sie sich entweder auf das Unfallgeschehen oder die Schwere der Unfallfolgen ausgewirkt hat. Hier lag eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 8 km/h innerorts vor, dies rechtfertigt allerdings maximal eine Mithaftungsquote von 25 %
OLG Dresden, 4 U 1914/19