Die Betroffene war wegen eines Handyverstoßes sowie mehrerer Geschwindigkeitsverstöße bereits auffällig geworden. Das Amtsgericht verdoppelte das Bußgeld auf 400 €, sah aber von dem von der Behörde noch verhängten einmonatigen Fahrverbot ab. Das BayObLG beanstandet dies, die Handynutzung sei genauso gefährlich wie eine Geschwindigkeitsüberschreitung, da eine längere Blickabwendung von der Straße zu einer massiven Steigerung des Gefährdungspotenzials für Leib und Leben Dritter führe. Bei entsprechenden Vorahndungen (erst recht bei einschlägigen Voreintragungen) liegt auch außerhalb eines Regelbeispiels häufig die Verhängung eines Fahrverbotes wegen Beharrlichkeit nach § 25 StVG nahe.
Das Verfahren wurde zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
BayObLG, 202 ObOWi 1997/19