Wartepflicht des Linksabbiegers

Nach § 9 IV S.1 StVO muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, wer nach links abbiegen will. Dies gilt auch an einer entsprechenden Ampelkreuzung mit grünem Licht für die Linksabbieger (ohne Pfeil). Nur wenn neben dem Grünlicht der Ampel ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung aufleuchtet, kann sich der Linksabbieger darauf verlassen, dass für den Gegenverkehr rotes Licht gilt (§ 37 II S.2 Nr.1 S.4 StVO).

Hier bog der Linksabbieger ab, der Grün angezeigt bekam, allerdings ohne entsprechenden grünen Pfeil. Er haftet vollständig für die Schäden aus einem Unfall mit dem entgegenkommenden Verkehr.

OLG Hamm, I-9 U 37/18

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Zivilrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert