Ein Fahrverbot nach § 44 StGB wegen einer Trunkenheitsfahrt kann auch noch drei Jahre nach der Tat verhängt werden. Hier gab es drei Monate. Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2017 kommt diesem Fahrverbot nicht mehr nur eine spezialpräventive Denkzettel– und Besinnungsfunktion zugute, es handelt sich um eine echte Nebenstrafe mit Pönalisierungsfunktion. Eine Erhöhung der Geldstrafe war aufgrund des Verschlechterungsverbots aus § 331 StPO nicht mehr möglich. Der Senat hat auch bedacht, dass der Verurteilte als Selbstständiger auch gelegentlich mit dem PKW durch Deutschland fährt.
LG Arnsberg, 3 NBs 40/25