Eine Schätzung ist auch im Strafverfahren möglich, wenn zwar feststeht, dass ein steuerrelevanter Sachverhalt erfüllt ist, aber nicht nachvollzogen werden kann, in welchem Umfang eine Steuerhinterziehung erfolgte.
Aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo sind an die Schätzung im Strafverfahren höhere Anforderungen zu stellen als an die Schätzung im Besteuerungsverfahren. Die Schätzung muss mit größter Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Gerichts den tatsächlichen Schaden darstellen, soll aber in keinem Fall höher liegen.
Kann die Schätzung nicht mittels einer für die Besteuerungart vorgesehenen Gewinnermittlungsmethode vorgenommen werden, kann eine pauschale Schätzmethode wie der interne oder externe Betriebsvergleich herangezogen werden.
BGH, 1 StR 267/25