Auf die Einhaltung einer Zweiwochenfrist zur Anhörung des Halters kann sich kein Kaufmann berufen, der im geschäftlichen Zusammenhang Fahrzeuge durch Mitarbeiter führen lässt.
Es kommt nicht darauf an, ob dem Fahrzeughalter ein Foto vorgelegt wird.
Ein Fahrtenbuch kann auch angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter zwar an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungshandlungen der Behörde jedoch gleichwohl gescheitert sind.
Ein Fahrer kann nicht festgestellt werden, wenn zwar die Ermittlungen auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft gewonnen hat.
Abschließend noch eins: Wenn ein Halter, der ein Fahrtenbuch führen soll, den Verkehrsverstoß als solchen bestreitet, muss er substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen.
OVG Münster,8 A 1423/19