Nutzungsvorteile sind bei der Rückabwicklung eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs anzurechnen. Diese können sogar den Kaufpreiserstattungsanspruch vollumfänglich aufzehren. Es kann eine Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 250.000 km angenommen werden.
Sogenannte Deliktszinsen nach § 849 BGB gibt es nicht. Der Käufer erhielt ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug, dies kompensiert den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes.
BGH,VI ZR 354/19