Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch eines Kapitalanlegers gegen die Wirtschaftsprüfer, die einen Bestätigungsvermerk im Wertpapierprospekt erteilen, ist nicht nur die Unrichtigkeit der Bestätigung, sondern eine nachlässige Aufgabenerledigung durch die Wirtschaftsprüfer, die gegenüber den Anlegern rücksichtslos und gewissenlos erscheint.
BGH, II ZR 8/19
Es ist davon auszugehen, dass der Prüfungsvertrag des Unternehmens mit dem Wirtschaftsprüfer keinen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darstellt. Insoweit kommen lediglich deliktische Ansprüche in Betracht. Diese können sich bei vorsätzlich erteilten unrichtigen Bestätigungsvermerken herleiten lassen (§§ 823 II BGB, 332 I HGB). Ist dies nicht der Fall, kommt noch ein Fall der Expertenhaftung unter den engen Voraussetzungen von § 826 BGB in Betracht.