In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wollten Eltern für ihre Kinder durchsetzen, dass sie in der Schule von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit werden. Hierzu wurde ein entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt.
Zunächst einmal stellt das Gericht klar, dass es keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der angeordneten Masknpflicht auf dem Schulgelände hat.
Und dann wird vom Gericht erklärt, dass es nicht ausreicht, ein Attest ohne genaue Diagnose vorzulegen. In den vorgelegten Attesten wurde nur pauschal bescheinigt, dass aus den gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Masken getragen werden könnten. Eine genaue Begründung unterblieb. Nach Meinung des Gerichts sei ein derartiges Attest nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht zu erlangen. Ebenso wie das Gericht müsse auch die Schulleitung in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu überprüfen. Es sei daher erforderlich, dass ärztliche Bescheinigungen konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, weshalb sie ausgestellt worden sind. Dies gilt umso mehr, da die Schüler während der Unterrichtszeit sowieso keine Maske tragen müssen.
Und dann kommt der Hammer: Andernfalls bestünde die Gefahr, dass – was hier aber nicht unterstellt werden soll – gegebenenfalls durch eine Vielzahl von Gefälligkeitsattesten die grundsätzlich angeordnete Maskenpflicht auf dem Schulgelände unterlaufen würde. Datenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich der Mitteilung der medizinischen Gründe hat die Kammer nicht.
VG Würzburg, W 8 E 20. 1.3.2001