Grundsätzlich können Verbindlichkeiten von der Bemessungsgrundlage für Erbschaftsteuerschulden abgezogen werden. Dies gilt auch, wenn zunächst laut Testament nicht erbberechtigte Personen einen Pflichtteil einfordern.
Wird der Pflichtteil allerdings zu einem Zeitpunkt geltend gemacht, zu dem dieser Anspruch bereits verjährt ist, ist dies steuerlich unbeachtlich.
BFH, II R 1/16.
Hier lag eine steuerlich interessante Gestaltung zu Grunde. Die Eheleute hatten sich wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt, das einzige Kind sollte nach dem 2. Todesfall dann Alleinerbe werden. Es verstarb der Vater, anschließend die Mutter. Um die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer nach dem Todesfall der Mutter zu senken, machte das Kind zunächst den Pflichtteil nach dem Todesfall des Vaters geltend. Dies geschah allerdings nach Ablauf der Verjährungsfrist, somit konnte der Pflichtteil nicht mehr berücksichtigt werden.
Wäre die Mutter innerhalb von 3 Jahren nach dem Vater gestorben, wäre die Verbindlichkeit, die der Mutter nach dem Tod des Vaters durch die Geltendmachung des Pflichtteils entstanden ist, von der Bemessungsgrundlage des letztendlich von der Mutter an das Kind übertragenen Vermögens abgezogen worden.