Einem Restaurantbetreiber stehen wegen der behördlich angeordneten Beschränkungen bezüglich des Betriebes seines Lokals keine Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem anordnenden Bundesland zu. Die Voraussetzungen der §§ 56, 65 IfSG sind nicht gegeben, eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke gegeben ist.
Insoweit sperrt das IfSG auch die Anwendbarkeit der entsprechenden Normen aus dem Polizeigesetz.
Auch aus dem Rechtsinstitut des enteignenden Eingriffs lässt sich der Anspruch nicht herleiten, weil dem Betreiber kein individuelles Sonderopfer auferlegt wurde, sondern ein sehr weiter Personenkreis von den Schließungsmaßnahmen betroffen war. Letztendlich ist das Gericht auch der Auffassung, dass der gemeinwohlorientierte Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr zum Schutz von Leben und körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung den Vorrang vor den Eigentümerbelangen des Restaurantbetreibers hat.
LG Hannover, 8 O 2/20