Beim AG Neuruppin gab es eine Richterin, die grundsätzlich Terminsverlegungsanträge von Anwälten mit der Begründung ablehnte, bei der Vielzahl von Einsprüchen in Ordnungswidrigkeitenverfahren sei es ausgeschlossen, Termine wegen Verhinderung des Verteidigers zu verlegen.
Dieses verstößt gegen das Recht eines Betroffenen, sich in der Hauptverhandlung durch einen von ihm gewählten Verteidiger vertreten zu lassen (Art. 6 III EMRK, § 137 StPO i.V.m. § 46 OWiG). Auch wenn nicht jede Verhinderung des gewählten Verteidigers zur Folge hat, dass eine Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden kann, muss jedoch das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung das Interesse des Staates an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens miteinander abgewogen werden. Hierbei sind auch die Bedeutung der Sache, die Persönlichkeit des Betroffenen, die Prozesssituation, die Veranlassung der Verhinderung, die Dauer der Verzögerung, der Umfang der Behinderung der Verteidigungsmöglichkeit und das Verhalten des Betroffenen und seines Verteidigers im bisherigen Verfahren zu würdigen.
Hier hatte der Verteidiger unmittelbar nach Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung Verlegung beantragt, da er an diesem Tag bereits an einem anderen Gericht eine Verteidigung durchführen sollte. Es war keine auf Prozessverschleppung ausgerichtete Verteidigungsstrategie erkennbar. Auch durfte nicht übersehen werden, dass der Betroffene durch den Bußgeldbescheid nicht nur mit einem Bußgeld, sondern auch mit am Fahrverbot belegt werden sollte, was keine geringe Sanktion darstellt.
Das OLG hob die Entscheidung des AG Neuruppin auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 79 VI OWiG an eine andere Abteilung des AG Neuruppin zurück.
OLG Brandenburg, 1 B 53 Ss-OWi 314/20
Zur Hauptverhandlung vor dem AG konnte der Verteidiger nicht erscheinen. Auch der Betroffene ist nicht hingegangen. Das AG Neuruppin hat den Einspruch des Betroffenen verworfen, weil er unentschuldigt nicht erschienen ist.
Es wurde hier nicht entschieden, ob hierdurch das rechtliche Gehör des Betroffenen verkürzt worden ist. Denn nur weil sein Verteidiger nicht kann, nimmt es ihm nicht die Möglichkeit, sich selbst vor Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen. Rechtliches Gehör bedeutet insoweit nicht, dass dies durch Vermittlung eines Rechtsanwalts erfolgt.
Die Rechtsbeschwerde in Form der Verfahrensrüge hatte Erfolg, der Antrag auf Terminsverlegung hätte nicht abgelehnt werden dürfen.
PS: Ich kenne diese Richterin wohl. Ich hatte die gleiche Begründung für die Ablehnung eines Befangenheitsantrags, hatte dann allerdings noch vor der terminierten Hauptverhandlung Beschwerde gegen diese Ablehnung eingelegt und einen Befangenheitsantrag gestellt. Hierüber musste nicht mehr entschieden werden, die Richterin ist nicht mehr beim AG Neuruppin tätig (wenn es die Richterin aus meinem Verfahren war, die identische Wortwahl legt diese Vermutung allerdings nahe).