Wenn die Verteidigung einen ordnungsgemäßen Beweisantrag stellt, in dem die zu beweisende Tatsache und das Beweismittel hinreichend konkret bezeichnet werden, kann das rechtliche Gehör verletzt werden, wenn dieser Antrag als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich zurückgewiesen wird, weil das Gegenteil durch andere Beweise bereits erwiesen sei. Hier ging es um die Vernehmung von Entlastungszeugen, ein Polizeibeamter hatte gegenteilig ausgesagt. Das Gericht ist dann verpflichtet, die Ausführungen der Verteidigung zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Die Begründung der Ablehnung ist hier nicht ausreichend geschehen.
Auch kann die beantragte Vernehmung von Entlastungszeugen regelmäßig nicht damit abgelehnt werden, durch die Aussagen anderer Zeugen sei das Gegenteil bereits bewiesen. Dies kann nur gelten, wenn die Möglichkeit der Wahrnehmung der behaupteten Tatsache zweifelsfrei nicht erfolgen konnte und somit die als verlässlich einzustufende Aussage nicht zu widerlegen ist (als Beispiel wird die Aussage eines Mitfahrers genannt, der eine Geschwindigkeitsmessung durch einen Polizeibeamten widerlegen soll). Dies war vorliegend aber nicht der Fall, hier ging es darum, ob ein Kind angeschnallt und in einem entsprechenden Kindersitz untergebracht war. Dies hätte der Mitfahrer bezeugen können.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.
OLG Karlsruhe, 1 Rb 37 Ss 473/20