Auch wenn das Tatfoto eine ausreichende Qualität zur Identifizierung des Fahrers ausweist, muss der Tatrichter sich mit dem Vortrag beschäftigen, ein benannter Zeuge sei gefahren. Hierzu müssen unterschiedliche Merkmale zwischen dem Zeugen und dem Betroffenen sowie den Tatfoto mitgeteilt werden. Insbesondere im Verwandtschaftsverhältnis kann häufig eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
Sofern das Urteil hierauf nicht eingeht, ist es bereits auf die Sachrüge aufzuheben.
OLG Dresden, 22 Ss 539/20
Vorsicht vor falschen Fahrerbehauptungen: Das kann strafbar sein.