Der Gewinn aus der Veräußerung von börsengehandelten Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch auf Lieferung physischen Goldes verbriefen und somit im Kurswert den aktuellen Goldpreis abbilden, ist jedenfalls dann nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zu versteuern, wenn die Emittentin verpflichtet ist, nahezu das gesamte zur Verfügung gestellte Kapital zum Golderwerb einzusetzen.
Dies gilt auch, wenn der Inhaber die Schuldverschreibung kündigen und dann statt tatsächlicher Lieferung den Verkauf des Goldes und Auszahlung des Ertrages verlangen kann. Es wird weiterhin primär eine Sachleistung geschuldet. Dass der Inhaber nie Eigentümer des Goldes war, sondern nur einen schuldrechtlichen Lieferanspruch hatte, ist unerheblich.
Es verbleibt bei einer Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach §§ 22 Nr.2, 23 I EStG, das nach 1 Jahr steuerfrei ist.
BFH, VIII R 7/17
Hier ging es um WKN AOLP78.