Dem Beschuldigten wurde die Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen vorgeworfen, sein Führerschein beschlagnahmt. Hiergegen legte er Widerspruch ein, das Amtsgericht bestätigte die Beschlagnahme in einem § 111a StPO-Beschluss.
Nach Akteneinsicht beantragte der Verteidiger, die vorläufige Entziehung aufzuheben und den Führerschein herauszugeben, § 111a StPO. Dieser Antrag wurde vom Amtsgericht als Beschwerde aufgefasst, der nicht abgeholfen wurde. Das Landgericht wies die „Beschwerde“ dann zurück.
Gegen diese Entscheidung legte der Verteidiger dann Beschwerde ein. Diese war zulässig und auch begründet. Es handelt sich nicht um eine bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zulässige weitere Beschwerde, da das Landgericht keine Beschwerdeentscheidung, sondern eine erstinstanzliche Entscheidung getroffen hat. Der eindeutige Wortlaut des Antrags des Verteidigers sowie die Nennung von § 111a StPO verbietet eine Auslegung, dass er Beschwerde einlegen wollte.
Auch wenn das Landgericht keine Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat, entschied nunmehr das KG über die Beschwerde und hob den Beschluss des Landgerichts auf, da dieser anlasslos ergangen war.
Es muss jetzt noch über den Antrag der Verteidigung nach § 111a StPO auf Aufhebung der Entziehung und Herausgabe entschieden werden, diese steht noch aus. Dies geschieht dann durch den Ermittlungsrichter oder nach Anklageerhebung das angerufene Gericht.
KG Berlin, 3 Ws 241/20