Wie schon bei einer entsprechenden Klage gegen Volkswagen entschied der BGH erneut, dass dem Käufer kein Anspruch aus § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) gegen Audi zusteht, wenn er einen Gebrauchtwagen mit dem allseits bekannten Softwaremangel nach Bekanntwerden und der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung von Volkswagen am 22. September 2015 gekauft hat. In dieser Mitteilung teilte Volkswagen der Öffentlichkeit mit, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des gesamten Volkswagen-Konzerns vorhanden sei. Es sei der Motor vom Typ EA 189 betroffen. Eine Beschränkung auf bestimmte Marken des Konzerns nahm Volkswagen hierbei nicht vor.
Es wurde wohl noch darauf hingewiesen, dass eine unzutreffende Aussage durch den Verkäufer („wir sind Audio und nicht VW“) höchstens eine Haftung des Autohauses begründen würde.
BGH, VI ZR 244/20
Aus der Pressemitteilung des BGH (Nr. 155/2020 vom 08.12.2020): „Mit diesem Schritt an die Öffentlichkeit und der damit verbundenen Mitteilung, mit den zuständigen Behörden und dem KBA bereits in Kontakt zu stehen, hat die Beklagte ihre strategische unternehmerische Entscheidung, das KBA und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, auch bezüglich der weiteren Konzernmarken ersetzt durch die Strategie, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands zu erarbeiten. Damit war das Verhalten der Beklagten generell, d.h. hinsichtlich aller Konzernmarken, nicht mehr darauf angelegt, das KBA und arglose Erwerber zu täuschen.“