Auch das OLG Dresden vertritt die Auffassung, dass der Verwertbarkeit eines standardisierten Messverfahrens (hier TraffiStar S 350) nicht entgegensteht, dass keine nachträgliche Überprüfbarkeit der Messung gegeben ist. Die Aufzeichnung von Rohmessdaten ist nicht erforderlich. Der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes wird hier insoweit nicht gefolgt.
OLG Dresden, 23 Ss 620/20