Der Angeklagte fuhr mit 1,32 Promille. Da er zum Zeitpunkt der Verhandlung bereits 8 Monate nicht mehr am Straßenverkehr teilgenommen hatte, verhängte das Gericht lediglich ein Fahrverbot von 6 Monaten (üblich ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB mit Sperrfrist zur Wiedererteilung). Es ging davon aus, dass der Angeklagte nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei.
Dies hielt nicht, hierfür müsste ein Sonderfall gegeben sein und besondere Umstände vorliegen, die zur Widerlegung der Regelvermutung führen. Als solche könnten angesehen werden:
Besonderheiten der Tat
Persönlichkeit des Angeklagten, z.B. Ersttat nur gering oberhalb 1,1 Promille, Fahrerlaubnis für längere Zeit entzogen und Tat liegt lang zurück bei erfolgreicher Teilnahme an einer Nachschulung.
Das gericht weist darauf hin, dass 1,32 Promille keine geringe Überschreitung des Grenzwertes darstellt. Die Angabe des Angeklagten, seit 8 Monaten nicht mehr gefahren zu sein, verbunden mit einer fünfmonatigen Entziehung der Fahrerlaubnis, reicht auch nicht aus.
OLG Saarbrücken, Ss 40/2020
Bei einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt genügt es, wenn Tatzeit und -ort, geführtes Fahrzeug sowie die den Vorwurf belegenden Tatsachen (BAK) festgestellt werden.