Wenn im Urteil nicht alle angewandten Vorschriften benannt werden, ist dies unschädlich. Diese Aufzählung ist kein zwingender Bestandteil der Urteilsformel oder der Gründe.
Das OLG hält die StVO 2013 für wirksam, wenn allerdings eine Vorschrift schon vorher in der StVO enthalten war, kommt es hierauf nicht an.
OLG Braunschweig, 1 Ss (OWi) 165/20