Hier ging eine Fußgängerin auf dem Fußweg neben einer Bundesstraße, sie schob dabei einen Einkaufswagen. Trotz des herannahenden Fahrzeugs versuchte die dunkel gekleidete Fußgängerin, bei Dunkelheit die Straße zu überqueren. Es kam zu einem Unfall.
Nach § 25 III StVO muss aber ein Fußgänger beim Überqueren einer Fahrbahn dies auf kürzestem Weg tun und hierbei den Fahrzeugverkehr beachten. Wenn Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder Verkehrsablauf es erfordern, darf dies nur an Kreuzungen oder Einmündungen, Ampeln oder Fußgängerüberwegen erfolgen.
Hier haftete der Autofahrer gar nicht für den Unfall. Die Fußgängerin war aufgrund der dunklen Kleidung in der Dunkelheit für den Autofahrer nicht rechtzeitig zu erkennen, sie hat sich vor dem Betreten der Fahrbahn nicht vergewissert, ob sich ein Fahrzeug näherte. Sie hätte das Fahrzeug aber problemlos erkennen können. Offenbar versuchte sie auch noch, kurz vor dem herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn zu überqueren.
Somit steht einer Haftung des Fahrzeugführers ein überragendes und im Ergebnis die Mithaftung ausschließendes Mitverschulden der Fußgängerin entgegen. Ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot oder das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme konnte bei dem Fahrzeugführer nicht festgestellt werden.
OLG Koblenz, 12 U 401/20