Wenn der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf Basis eines Gutachtens abrechnet, steht ihm der im Gutachten ausgewiesene Betrag zu (unter Beachtung der Vorgaben der Rechtsprechung). Etwas anderes gilt lediglich, wenn beispielsweise durch Vorlage einer Reparaturrechnung positiv feststeht, dass die tatsächlichen Kosten der Reparatur geringer waren (BGH, NJW 2014, 535).
Hier hatte der Schädiger lediglich behauptet, die Reparaturkosten seien deutlich geringer gewesen, ohne hierzu irgendwie genauer vorzutragen. Dies reicht nicht aus, auch im Rahmen der sekundären Darlegungslast muss der Geschädigte nicht die Kosten der tatsächlichen Reparatur darlegen, wenn so unkonkret vorgetragen wird.
OLG München, 24 U 4397/20