Auch außerorts nachts auf einer Bundesstraße muss die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs nicht vollständig zurücktreten, auch wenn dem Fußgänger ein erheblicher Vorwurf zu machen ist. Hier befuhr der Kraftfahrer eine Bundesstraße außerorts in einem Waldgebiet um 0:20 Uhr. Der alkoholisierte Fußgänger (1,47 Promille) ging wohl mitten auf der Fahrbahn. Zum Unfallzeitpunkt gab‘s kaum Verkehr, die Fahrbahn war feucht, aber griffig. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Kraftfahrers lag nicht vor.
Das Gericht hält einer Haftungsverteilung von ¼ zu ¾ für angemessen. Zwar kann bei einem schwerwiegenden Verschulden des Fußgängers die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs vollständig zurücktreten, dies sieht das Gericht hier aber anders. Insoweit weist es auch darauf hin, dass ein solcher vollständiger Rücktritt der Betriebsgefahr wohl erst dann in Betracht kommen kann, wenn der Fußgänger unmittelbar vor der Kollision die Fahrbahn betritt (wobei auch dies nicht immer ausreichend ist: BGH, NJW-RR 1989, 531).
Begründet wird diese Auffassung unter anderem damit, dass der Autofahrer bei Nacht und Feuchtigkeit besonders aufmerksam fahren müsste. Auch hätte er mit alkoholisierten Fußgängern und deren Fehlverhalten rechnen müssen, der Unfall geschah in der Karnevalszeit. Insoweit nimmt das Gericht offenbar an, der Fahrer hätte sich nicht wie der sogenannte Ideal-Fahrer verhalten.
OLG Köln, 11 U 274/19