In einem Verfahren auf Schadensersatz nach einen Verkehrsunfall konnte nicht aufgeklärt werden, ob ein Fahrzeug entweder auf der Standspur der Autobahn oder bereits dem Ausfahrtsstreifen schneller gefahren ist als das Fahrzeug auf der Fahrspur. Es kam zu einer Kollision mit einem Fahrzeug auf dem durchgehenden Fahrstreifen der Autobahn.
In jedem Fall überwiegt aber sein Verschulden, entweder liegt ein Verstoß gegen das Fahrbahnbenutzungsverbot aus § 2 I S.2 StVO (Standstreifen) vor, oder er ist entgegen § 7a III S.1 StVO auf dem Ausfädelungsstreifen schneller gefahren als das Fahrzeug auf dem durchgehenden Fahrstreifen der Autobahn.
Somit gilt für die Haftungsabwägung nach § 17 I S.2 StVG, dass das Verschulden dieses Fahrers überwiegt, auf Seiten des anderen Fahrzeugs bleibt lediglich die Betriebsgefahr nach § 7 StVG zu berücksichtigen. Dies führt zu einer Haftungsverteilung von 75 %-25 %, da das Unfallgeschehen wohl nicht vollständig aufzuklären war.
LG Saarbrücken, 13 S 110/20