Vorbringen des Betroffenen muss beachtet werden – auch bei einer Abwesenheitsverhandlung

Der Betroffene war von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden. Ebenfalls nicht erschienen war der Verteidiger, es musste also dann in Abwesenheit verhandelt werden.

Der Verteidiger hatte vorab in 2 Schriftsätzen auf 11 bzw. 35 Seiten Einwendungen erhoben. Laut Protokoll wurde lediglich die 1. Seite eines Schriftsatzes (Antrag auf Entbindung des Betroffenen) verlesen. Im Übrigen hat das Gericht den Inhalt der Schriftsätze nicht zum Gegenstand der Haupthandlung gemacht. Es fehlt im Urteil jegliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen.

Somit konnte davon ausgegangen werden, dass das Gericht den entsprechenden Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat. Hierdurch wurde das rechtliche Gehör des Betroffenen verkürzt, die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen und das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen zur erneuten Verhandlung.

OLG Brandenburg, 1 OLG 53 Ss-OWi 685/20

Spannend sind dann aber die ergänzenden Anmerkungen des Oberlandesgerichts. Die Verhandlung vor dem AG Oranienburg erschien dem OLG offenbar wenig rechtsstaatlich. In 5 Minuten (Hauptverhandlungsdauer laut Protokoll) sollen der Bußgeldbescheid, der Eichschein, das Messprotokoll, der Schulungsnachweis und die Datenleisten aus dem Messfoto verlesen worden sein. Weiterhin ist in dieser Zeit festgestellt worden, dass form- und fristgerecht Einspruch erhoben wurde. Das Messfoto sowie die entsprechenden Ausschnittsvergrößerungen sollen in Augenschein genommen worden sein, dann auch noch das Urteil verkündet. Offenbar hält das OLG eine derartige Geschwindigkeit für unmöglich.

Erschwerend kommt hinzu dass nach jeder einzelnen Beweiserhebung sowohl der Betroffene als auch der Verteidiger gefragt worden sein sollen, ob sie etwas zu erklären hätten. Da beide nicht da waren, kann nur davon ausgegangen werden, dass ein entsprechendes Formular eines Protokolls eine Hauptverhandlung verwendet wurde. Hierin scheint auch eingetragen worden zu sein, dass weitere Beweisanträge nicht gestellt worden sind.

An der Verhandlung haben die Bußgeldrichterin und ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle teilgenommen.

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