Von einem qualifizierten Rotlichtverstoß spricht man, wenn die Ampel schon länger als 1 Sekunde rot angezeigt hat. Hierbei kommt es auf das Überfahren der Haltelinie an. Wenn im Urteil fälschlicherweise der Zeitpunkt des Passierens der Ampel genannt wird, darf diese Formulierung aber nicht isoliert betrachtet werden. Im hier vorliegenden Fall betrug der Abstand der Haltelinie zur Ampel zumindest nicht mehr als 4 m (es sollen regelmäßig 3,5 m sein, mindestens aber 2,5 m, vergleiche Richtlinien für die Markierung von Straßen). Die Erkenntnis über den Abstand von maximal 4 m wurde aus einer Luftbildaufnahme gezogen, die bei Google Maps zu finden war. Eine solche Tatsache gilt als allgemeinkundig, kann also auch ohne Anhaltspunkte im erstinstanzlichen Urteil vom Rechtsbeschwerdegericht angenommen werden.
Die Polizeibeamten hatten beobachtet, dass seit dem Umspringen auf Rotlicht bereits ca. 3 Sekunden vergangen waren, bevor sie den PKW des Betroffenen wahrnehmen konnten. Ein Beamter zählte einundzwanzig, zweiundzwanzig, dreiundzwanzig. Der 2. Beamte zählte eins Mississippi, zwei Mississippi, drei Mississippi. Aus diesem Umstand und dem maximalen Abstand zwischen Haltelinie und Ampel von 4 m folgerte das Gericht, dass auch beim Passieren der Haltelinie das Rotlicht länger als 1 Sekunde angezeigt worden war.
Das OLG bestätigte die Verurteilung.
OLG Düsseldorf, IV-2 RBs 181/20