Wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, entzieht die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 StVG die Fahrerlaubnis. Die Ungeeignetheit muss hierbei aufgrund erwiesener Tatsachen positiv feststehen, ein Verdacht reicht nicht aus. Die Behörde muss diesen Beweis führen, schließt ein Gutachten lediglich BtM-Konsum nicht aus, ist dies keine ausreichende Feststellung.
Und wenn die Behörde ein Drogenscreening anordnen möchte, muss ein aktueller Konsum vorliegen. Liegt ein festgestellter Konsum gut 3,5 Jahre zurück, ist dies zu spät, die Anknüpfungstatsachen müssen aktueller sein.
VG Weimar, 1 E 1532/20