Der Sinn und Zweck eines Fahrverbotes als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme, von dem eine warnende Wirkung auf den Betroffenen ausgehen soll, kann seinen Sinn verlieren, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt und die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflusses des Betroffenen liegen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass zwischenzeitlich kein weiteres Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr festgestellt worden ist.
Es kommt nicht nur auf den Zeitablauf an, auch andere Umstände können in Verbindung mit einem langen Zeitablauf ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen.
Auch wenn dies grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls ist, also die Beurteilung dem Tatgericht obliegt, hat sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Tendenz ausgestaltet, dass der Sinn eines Fahrverbotes bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen infrage zu stellen ist, wenn die Tat mehr als 2 Jahre zurückliegt.
OLG Brandenburg, 1 (B) 53 1 Ss-OWi 334/20
Es kommt nach wohl einhelliger Meinung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, also nicht auf eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes im schriftlichen Verfahren. Natürlich kann man die Eintragung neuer Ordnungswidrigkeiten durch entsprechende Rechtsmittel in der Zwischenzeit auch verhindern, gegebenenfalls macht es aber auch Sinn, weitere Maßnahmen (beispielsweise Seminare) zu ergreifen.