Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er hierzu nicht in der Lage ist oder aber grob verkehrswidrig und rücksichtslos einen heftigen Verstoß gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften begeht und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, kann eine Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB begehen.
Die Gefahr für andere Menschen oder Sachen muss aber konkret gewesen sein. Konkret bedeutet insoweit, dass eine naheliegende Wahrscheinlichkeit des schädigenden Ereignisses gegeben ist, wird es vermieden, so nur aufgrund eines Zufalls. Nicht ausreichend ist, wenn der andere Fahrer durch eine im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion (Brems- oder Ausweichmanöver) die Gefahr noch abwenden konnte.
Und dann wird noch darauf hingewiesen, dass die erforderliche Rücksichtslosigkeit sich zwar regelmäßig im äußeren Tathergang zeigt, dass dies jedoch für die Beurteilung und Feststellung regelmäßig nicht ausreichend ist. Insoweit kommt es auf die konkrete Verkehrssituation unter Einbeziehung der Vorstellung und der Motivation des Angeklagten an.
OLG Celle, 3 Ss 6/21