Hier ging es um einen fahrlässigen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, den ein Landwirt mit seinem Gespann begangen haben sollte. Er bewegte eine Schaufel in den Weg hinein, ohne sich zu vergewissern, dass der Weg frei war. Ein vorbeifahrender Motorradfahrer prallte mit seinem Kopf gegen das Schaufelblatt, stürzte und verletzte sich.
Der Feldweg wurde als öffentlich angesehen, öffentlich ist ein Weg dann, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte und größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Dies war hier der Fall, zumindest Radfahrer und Fußgänger nutzten diesen Feldweg regelmäßig berechtigterweise, tatsächlich wurde der Weg aber auch unberechtigterweise durch Kraftradfahrer genutzt. Es ist insoweit unerheblich, ob der Motorradfahrer den Weg nutzen durfte.
BGH, 4 StR 519/19