Nach § 33 I Nr. 1 OWiG wird die Verjährung durch die Vernehmung oder die Bekanntgabe der Eröffnung eines Verfahrens des Betroffenen unterbrochen. Ausreichend ist auch die entsprechende Anordnung.
Dies geht aber nur einmal. Hier hatte die Behörde nach Hinweis der Verteidigung auf die Unwirksamkeit des damals neuen Bußgeldkataloges erklärt, dass die erste Anhörung „unwirksam“ sein solle und hörte den Betroffenen unter Hinweis auf den damals alten Bußgeldkatalog erneut an.
Das brachte aber keine erneute Unterbrechung der Verjährung, die Begrifflichkeit erste Vernehmung oder deren Anordnung betrifft nur Tat, also Verstoß, Ort und Zeit, nicht die mögliche Rechtsfolge.
Da der Bußgeldbescheid mehr als drei Monate nach der ersten Anhörung erging, war Verjährung eingetreten.
AG Dillingen, 303 OWi 611 Js 142243/20