Lohnzahlungen an einen mitarbeitenden Angehörigen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn ein wirksamer und inhaltlich mit Verträgen mit Dritten vergleichbarer Vertrag besteht und der Angehörige beschäftigt wird. Allerdings muss die Lohnzahlung auch tatsächlich erfolgen.
Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit können unschädlich sein, wenn die konkrete Arbeitszeit von den beruflichen Erfordernissen im Betrieb abhängig und insoweit eine Eigenart des Arbeitsverhältnisses bilden und keine unübliche Gestaltungsvariante sind.
Aufzeichnungen hinsichtlich der Arbeitszeit, beispielsweise Stundenzettel, dienen lediglich Beweiszwecken. Sie sind für die steuerliche Anerkennung nicht zwingend erforderlich.
BFH, VI R 28/18