Wenn eine Lehrerin regelmäßig an 5 Tagen/Woche arbeitet und hierbei einen entsprechend ausgebildeten Hund einsetzt, können die Kosten für den Kunden zu 50 % als Werbungskosten abgezogen werden. Die Kosten der Spezial-Ausbildung zum Therapiehund sind regelmäßig in voller Höhe beruflich veranlasst und damit vollständig als Werbungskosten abziehbar. Dies gilt auch für die Fahrtkosten zur Ausbildung.
BFH, VI R 15/19
Das Gericht geht davon aus, dass der Hund sowohl beruflich als auch privat veranlasst angeschafft wurde. Insoweit findet eine hälftige Zurechnung statt. Etwas anderes gilt für die Spezial-Ausbildung, die ausschließlich dem beruflichen Bereich zugeordnet wird.
Ebenso am gleichen Tag: BFH VI R 52/18