Nach einem Verkehrsunfall ließ der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren. Die Werkstatt desinfizierte anschließend das Fahrzeug, der Geschädigte verlangte die Kosten für die Desinfektion von der gegnerischen Versicherung. Diese verweigerte die Übernahme. Zu Unrecht, sie muss diese Kosten erstatten. Unter anderem habe das RKI auch darauf hingewiesen, dass eine Übertragung von COVID-19 durch kontaminierte Oberflächen nicht auszuschließen sei.
AG Frankenthal, 3a C 253/20