Anders als das AG Frankenthal hält das AG Hannover diese Kosten nicht für erstattungsfähig. Es handele sich wesentlich um Allgemeinkosten, die dem Schutz der Mitarbeiter der Werkstatt dienen. Auch seien derartige Maßnahmen dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen und nicht adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen.
Die Desinfektion würde nicht aufgrund eines konkreten Risikos vorgenommen, sondern nur unter Vorsichtigkeitsaspekten. Hier wird ein Vergleich zu derartigen Maßnahmen in einer Grippesaison gezogen, die auch nicht erstattungsfähig wären.
AG Hannover, 431 C 9575/20
Anders entschied z.B. auch das AG Aachen bzgl. dieser Kosten in der Kaskoversicherung, hier wurde der Betrag zugesprochen.