Einen Fußgänger trifft die alleinige Haftung, wenn er dunkle Kleidung trägt und außerorts bei Dunkelheit und starkem Regen eine Bundesstraße außerhalb eines vorgesehenen Überweges überqueren will. Im hier entschiedenen Fall fuhr das Kraftfahrzeug mit einer der Witterung und den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit.
Hinter dem groben Verschulden des Fußgängers tritt die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs vollständig zurück.
OLG Jena, 5 U 134/19