Ist durch eine Grunddienstbarkeit ein Recht gesichert, ein Grundstück als Übergang zu benutzen, ist hiervon regelmäßig auch die Überfahrt mit einem Kraftfahrzeug umfasst. Etwas anderes gilt nur, wenn sich eine Beschränkung in eindeutiger Weise aus den bei der Auslegung der Grundbucheintragung berücksichtigungsfähigen Umständen.
BGH, V R 28/20
Hier ging es um ein mittlerweile geteiltes Grundstück. Der Hinterlieger verfügt über keine Verbindung zu einer öffentlichen Straße. Bei der Teilung wurde die Grunddienstbarkeit eingetragen, dass er das Grundstück des Vorderliegers als Übergang benutzen darf.