An Kreuzungen ohne Beschilderung gilt immer rechts vor links. Wenn jemand in die vorfahrtsberechtigte Straße nach rechts einbiegen will, darf er dies nur tun, wenn er keinen Verkehrsteilnehmer auf dieser Straße gefährdet.
Dies gilt sogar, wenn der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer nicht rechts fährt, sondern auch auf der linken Fahrbahnseite. Auch in diesem Fall hat er die Vorfahrt, das Rechtsfahrgebot schützt bloß Gegenverkehr und überholende Verkehrsteilnehmer.
Hier wollte ein Motorradfahrer nach rechts abbiegen, auf dieser Straße kam ihm ein Fahrzeug in der Straßenmitte entgegen. Es kam zum Unfall. Der Motorradfahrer trägt die volle Haftung, er hätte erst abbiegen dürfen, wenn der vorfahrtsberechtigte Autofahrer weggefahren ist.
LG Hechingen, 1 O 207/19