Erstinstanzlich wurde der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit (Fahrt unter Cannabis, 500 € und 1 Monat Fahrverbot) verurteilt. Die Unterschrift unter den schriftlichen, zur Akte gelangten Urteilsgründen war wohl aber keine Unterschrift.
Da die Unterschrift auch nicht innerhalb der Frist des § 275 StPO nachgeholt werden konnte, war hier das Fehlen einer Unterschrift dem vollständigen Fehlen von Urteilsgründen gleichzusetzen.
Gegenstand der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sind die schriftlichen Urteilsgründe, die mit der Unterschrift des Richters versehen innerhalb der Frist des § 275 StPO zur Akte gelangen. Eine Unterschrift muss sich zumindest bei Kenntnis des Namens des Richters als Namenszug erkennen lassen, es darf nicht nur eine Paraphe sein. Im hier entschieden Fall ähnelte das Ganze wohl eher einer geometrischen Zeichnung (Pfeilspitze). Hier war selbst bei Kenntnis des Namens des Richters kein Namenszug zu erkennen.
Die Zeichnung am Ende der Begründung konnte mit viel Fantasie auch möglicherweise als einzelner Buchstabe gedeutet werden. Hier kamen allerdings verschiedene Buchstaben als Deutungsmöglichkeit infrage, einige waren im Namen des Richters überhaupt nicht vorhanden, andere zumindest nicht am Anfang. Das reichte nicht.
Das amtsgerichtliche Urteil wurde durch das Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
OLG Hamm 4 RBs 124/21
Und dann noch der Hinweis darauf, dass sich den (nicht verwertbaren) Urteilsgründen auch nicht wirklich entnehmen lässt, wie sich der Betroffene vor der Hauptverhandlung und in der Hauptverhandlung (was wesentlich gewesen wäre) eingelassen hat. Da aber angedeutet wurde, dass es sich um die Einnahme von ärztlich verordnetem Cannabis gehandelt haben soll, wäre dies wesentlich gewesen (bezüglich des Fahrlässigkeitsvorwurfes). Insoweit käme auch eine Aufhebung wegen ungenügende Sachverhaltsaufklärung in Betracht, dies musste hier aber nicht entschieden werden.