Wenn die Behörde trotz gerichtlichen Beschlusses die beantragten Informationen über die Messung
nicht übersendet, kann die Geldbuße bei einem geständigen Beschuldigten, der sein Rechtsmittel
beschränkt und insoweit auf die gebotene Aussetzung und Neuterminierung der Sache verzichtet,
verringert werden. Hier wurde dazu vorgetragen, dass ein Augenblicksversagen des Betroffenen
vorgelegenen haben könnte.
Auch wenn ältere Voreintragungen in Flensburg existierten, so war nur eine einschlägig. Hier wurde
bei 29 km/h außerorts die Geldbuße auf 55 € verringert, es erfolgt keine Eintragung eines Punktes im
FAER.
AG Rottweil, 9 OWi 36 Js 13946/2
Unvollständige Akteneinsicht und die Verringerung der Geldbuße
Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.