Auch wenn man als Autofahrer insbesondere im ländlichen Raum (das haben die wirklich so geschrieben) mit alkoholisierten und dunkel gekleideten Fußgängern auf einer unbeleuchteten Landstraße rechnen muss, ist ein Unfall nicht vorhersehbar, wenn im Winter und bei Schneefall eine solche Person mitten auf der Straße liegt. Hiermit ist unter keinem greifbaren Gesichtspunkt zu rechnen.
Insoweit kommt auch kein Sorgfaltsverstoß in Betracht, weil nicht auf Sicht gefahren wurde (§ 3 StVO). Atypische Hindernisse muss der Autofahrer nicht bedenken. Er ist auch nicht ohne erkennbaren Anlass verpflichtet, nachts außerorts höchstens 25 km/h zu fahren, durch das Sichtfahrgebot soll nur das rechtzeitige Anhalten vor typischen Hindernissen sichergestellt werden.
Das Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung wurde nicht eröffnet.
LG Mühlhausen, 3 Qs 43/21
Hat das OLG Hamm einmal anders entschieden (4 RVs 65/19), die Richter halten es für nicht vollständig ausgeschlossen, dass ein Betrunkener nach einer Feier zu Fuß nach Hause geht, auf der Straße stürzt und dort liegen bleibt. Dort fand der Unfall allerdings innerorts statt.