Wenn ein Versicherungsnehmer ein Anerkenntnis hinsichtlich einer Schuld abgibt, tritt keine Bindungswirkung im Sinne von § 106 VVG für die Versicherung ein. Ein Einfluss auf das Deckungsverhältnis ist durch das Anerkenntnis nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn der entsprechende Anspruch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle angemeldet und durch den Insolvenzverwalter anerkannt wurde.
Das ohne Zustimmung der Versicherung abgegebene Anerkenntnis wirkt nur insoweit, als tatsächlich ein entsprechender Anspruch gegenüber der Versicherung besteht. Wird ein darüber hinausgehender Betrag anerkannt, bindet das lediglich den Versicherungsnehmer, nicht aber die Versicherung.
BGH, IV ZR 309/19