Restwert bei fiktiver Abrechnung gegenüber der Kasko

Wenn der Versicherungsnehmer sein kaskoversichertes Fahrzeug nicht veräußert, sondern in Eigenregie repariert, kann er bei einem wirtschaftlichen Totalschadenden Wiedebeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) ersetzt verlangen. Der Restwert ist regelmäßig der Wert, der am regionalen Markt zu erzielen ist.

Etwas anderes kann gelten, wenn in den Versicherungsbedingungen eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Hierbei ist abzustellen auf das Verständnis eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse.

BGH, IV ZR 105/20

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